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Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt übersichtliche und der Rechtsprechung angepasste Neufassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien
Redaktionelle Änderungen in Hinblick auf eine bessere Übersichtlichkeit

Mit seinem heutigen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine umfassende Überarbeitung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien (HKP-Richtlinien) abgeschlossen. Die Neufassung enthält redaktionelle Änderungen in Hinblick auf eine bessere Übersichtlichkeit sowie klarstellende und der Rechtsprechung angepasste Änderungen des Leistungsverzeichnisses.

 

Die wesentlichen redaktionellen Änderungen betreffen vor allem Aufbau und Gliederung der Richtlinie sowie die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Eine Klarstellung im Leistungsverzeichnis der zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Maßnahmen war hinsichtlich der Handhabung von Kompressionsverbänden und Kompressionsstrümpfen erforderlich: Sowohl das Anlegen eines Kompressionsverbandes als auch das Abnehmen eines Kompressionsverbandes beziehungsweise das Anziehen oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen können demnach unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege erbracht werden. Zudem wurde im Leistungsverzeichnis verankert, dass die ständige Krankenbeobachtung Teil der Häuslichen Krankenpflege sein kann, wenn sie notwendig ist, um bei lebensbedrohlichen Zuständen sofort eingreifen zu können. In diesem Punkt wurde die HKP-Richtlinie an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

 

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 92 Abs.1 S.2 Nr.6 und Abs. 7 SGB V), die Richtlinie für die Häusliche Krankenpflege zu beschließen. Diese regelt die Verordnung, Dauer und Genehmigung von Häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern. Als Anlage ist der HKP-Richtlinie ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen (Leistungsverzeichnis) beigefügt.

 

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze hier veröffentlicht >>

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss / Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Veröffentlicht: 2009-10-15

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