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Der PTVA-Fragenkatalog - 49 Fragen, zwei Beispiele
Ein Kommentar von Ronald Richter, RICHTERRECHTSANWÄLTE

Das wirklich Neue in der Qualitätssicherung der Pflege durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist die Regelungskompetenz durch die Selbstverwaltung. Alle Regelungen zur Qualität müssen vereinbart werden. D.h., die Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene müssen der jeweils konkreten Fassung zustimmen.


Diese Erweiterung der Selbstverwaltung wurde allerdings mit einem sehr engen Zeitplan des Gesetzgebers für die Umsetzung verknüpft. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb kurzer Zeit gefasst, so kann auch das Bundesgesundheitsministerium die neue Schiedsstelle nach Paragraf 113b SGB XI anrufen. Da niemand weiß, wie die Verfahren dort ausgehen werden und welche Tendenz der neue Vorsitzende der Bundesschiedsstelle (der frühere vorsitzende Richter des 6. Senats des Bundessozialgerichts, Klaus Engelmann) einnehmen wird, haben sich die Parteien der Vereinbarungen bisher stets zusammengerauft. Die gefundenen Formelkompromisse stellen allerdings stets den kleinsten gemeinsamen Nenner dar, um überhaupt anfangen zu können. Dies zeigt sich auch am Fragenkatalog der PTVA mit den Qualitätsbereichen "pflegerische Leistungen", "ärztlich verordnete pflegerische Leistungen" sowie "Dienstleistung" und "Organisation". Hinzu kommt die Befragung der Kunden.


Auf diese 49 Fragen hat sich jeder ambulante Dienst einzustellen. Also z.B. darauf, ob aus der Pflegedokumentation ersichtlich wird, dass ein Erstgespräch geführt wurde (Frage 28). Diese Frage ist beispielhaft: Es kommt vor allem darauf an, dass die Pflegedokumentation derartige Prüfungspunkte ersichtlich macht. Daher sind konkret in jede Pflegedokumentation die jeweiligen Prüfungspunkte aufzunehmen und entsprechend zu dokumentieren, wenn der Versicherte entsprechende Angebote nicht annehmen will oder ablehnt.
Besonders brisant sind die Fragenkreise zur Behandlungspflege, also eigentlich zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nehmen wir Frage 22: "Wird die Blutzuckermessung entsprechend der ärztlichen Verordnung durchgeführt, ausgewertet und werden hieraus die erforderlichen Konsequenzen gezogen?"


Hier ist zunächst zu dokumentieren, ob die ärztliche Verordnung überhaupt von den Krankenkassen genehmigt wurde. Wird eine Genehmigung von den Krankenkassen nicht vorgelegt, so kann die gleichwohl durchgeführte Blutzuckermessung (also das berühmte ledigliche Mitmachen mit anderen Leistungen) natürlich nicht für die Qualitätsprüfung herangezogen werden. Es handelt sich dann um eine freiwillige, unentgeltliche Leistung, die nicht der Qualitätsüberwachung durch den MDK unterliegt. Wenn eine Genehmigung vorliegt, so muss anhand der Dokumentation ersichtlich sein, welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Auch hier der Hinweis: Die Beantwortung der Fragen muss vor allem in der Pflegedokumentation stehen - ansonsten gilt sie als nicht geleistet.

 

Hier können Sie das Video anschauen >>

Vincentz.net

Veröffentlicht: 11.03.2009

 


 

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