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Verbindliche Expertenstandards für mehr Qualität in der Pflege
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz schreibt vor, für die Pflege verbindliche Qualitätsstandards festzulegen.

Noch vor Ablauf der Einigungsfrist am 30. September 2008 haben sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Die Selbstverwaltung stellte die Expertenstandards in den Mittelpunkt und ist sich sicher, dass diese die Qualität in der Pflege weiter verbessern werden.


Die künftigen Standards werden für alle Pflegeeinrichtungen in Deutschland verbindlich sein. „Das wichtige Thema der Qualität in der Pflege wird damit expertenbasiert weiterentwickelt und konsensorientiert in die Pflegepraxis eingebracht“, heißt es in einer Pressemitteilung der beteiligten Parteien.


Auf Vorschlag der beteiligten Institutionen wird die Entwicklung eines Standards beschlossen und ausgeschrieben. Das beauftragte pflegewissenschaftliche Institut erarbeitet den Entwurf für einen Expertenstandard. Dieser wird dann mit den verschiedenen Akteuren diskutiert. Dabei werden die Betroffenen ebenso wie die Praxis und die Fachöffentlichkeit einbezogen. Auf dieser Grundlage erfolgt eine modellhafte Implementierung.


Anschließend entscheiden die Vertragspartner gemeinsam über die Einführung des Expertenstandards. Damit ist er verbindlich für alle Institutionen und gilt als Mindeststandard, an den sich alle halten müssen. Damit wird ein wesentlicher gemeinsamer Schritt zur Verbesserung der Pflegequalität in Deutschland gegangen. Die Vertragspartner wollen einen möglichst hohen Experten- und Praxisbezug realisieren, um damit die Akzeptanz und Praxistauglichkeit zu stärken.


Die Vereinbarung ist noch durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Die schon bestehenden Experten-Standards sind davon nicht betroffen. Es sei denn, sie müssen aktualisiert werden. Dann soll nach dem jetzt vorgesehenen Verfahren vorgegangen werden.

Quelle: Bibliomed

Veröffentlicht: 2008-12-08

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